Statusprüfung
Maßgeblich ist nicht der Vertrag, sondern wie der Auftrag tatsächlich abläuft (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Ist es in Wahrheit eine Beschäftigung, sind Sie Arbeitgeber mit allen Pflichten: Sozialversicherungsbeiträge auch nachträglich, in der Regel für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz für bis zu 30 Jahre, dazu Säumniszuschläge, außerdem Sofortmeldung und Mindestlohn. Das Vorenthalten von Beiträgen ist strafbar (§ 266a StGB).